Nürnberg (D-AH/js) – Kann die Heizung einer Mietswohnung nur von der Nachbarwohnung aus bedient werden, so hat der Mieter Anspruch darauf, dass der Vermieter seine Wohnung mit einem eigenen Heizungsregler nachrüstet. So entschied das Amtsgericht Dortmund und erklärte die Klage einer Mieterin für berechtigt (Az. 413 C 10946/13).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, lebt eine Frau in einer Mietswohnung mit einer Sammelheizung. Im Mietvertrag ist festgehalten, dass diese Heizung in der Heizperiode von Oktober bis April in sämtlichen Mieträumen eine angemessene Temperatur von etwa 21 Grad halten sollte. Die Mieterin stellte jedoch fest, dass es in ihrer Wohnung deutlich kälter war, da diese über die Heiztherme der Nachbarwohnung mitversorgt wurde. Stellten die Nachbarn ihre Heizung ab, konnte auch die Mieterin ihre Räumlichkeiten nicht heizen. Sie verlangte vom Vermieter daraufhin, diesen Mangel zu beseitigen.
Und das völlig zu recht, wie das Amtsgericht Dortmund entschied. Der Vermieter sei verpflichtet, der Mieterin eine funktionsfähige Heizung zur Verfügung zu stellen. Das hatte er sogar zusätzlich in seinem Mietvertrag als selbstverständliche Standardleistung beschrieben. „In unseren Breiten muss es jedem Mieter möglich sein, seine Wohnung jederzeit nach eigenem Ermessen zu beheizen”, erklärt Rechtsanwältin Vera Belsner (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) die Entscheidung des Gerichtes. Dabei dürfe er auch nicht darauf angewiesen sein, dass sein Nachbar zustimmt oder wie im vorliegenden Fall, die Heizung für ihn aufdreht. Der Vermieter muss also dafür sorgen, dass seine Mieterin in ihrer Wohnung einen eigenen Temperaturregler bekommt.